Verdeckte Videoüberwachung
Finden strafbaren Handlung und schweren Verfehlung zu Lasten einer Firma oder einer Privatperson statt und werden anderen Möglichkeiten zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen ausgenutzt oder geprüft. Oder es ist auszuschließen, dass der anhaltende Straftatbestand durch eine andere Maßnahme aufgeklärt werden kann, ist die verdeckte Videoüberwachung erlaubt.
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In den letzten Jahren verbauten wir zur Täterüberführung mehr als 110 verdeckte Kameras im Sinne.
Alle verwerteten Aufnahme wurde rechtlich anerkannt und vielen nicht unter das Beweismittelverwertungsverbot, rechtliche Einsprüche der Täter wegen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wurden abgewiesen!
Fallbeispiel 1:
Bei einem Werkzeugbauer wurde durch die verdeckte Videoüberwachung ein „nachweislicher“ Schaden von ca. 40,000€ durch Diebstahl aufgedeckt.
Der langjährige Mitarbeiter kannte die Zeiten, wenn das Lager nicht besetzt war und schleuste hochwertige Werkzeuge und Maschinen aus der Firma.
Er wurde strafrechtlich sowie zivilrechtlich angezeigt und konnte fristlos ohne Abfindung entlassen werden. Regressansprüche wurden durchgesetzt.
Fallbeispiel 2:
Im Jahre 2018 wurde bei einem langjährigen Kunden von uns in einem Herstellungsbetrieb mehrmals Sabotage an den Produktionsmaschinen betrieben. Bei jedem Sabotagefall kam es zu einem Schaden von ca. 25,000€ bis 30,0000€ da es zum längeren Stillstand der Produktion kam und die Maschinen repariert und gewartet mussten.
Obwohl es keine anderen Maßnahmen gab, wehrte sich der Betriebsrat gegen die Videoüberwachung in der Produktionshalle durch die Detektei.
Es wurde Strafanzeigen erstatten und die Staatsanwaltschaft setzte die Videoüberwachung durch.
Da aber der Polizei das Equipment für solch einen Einsatz fehlte, stellten wir unseres wiederum zu Verfügung und verbauten in der Produktionshalle insgesamt 11 verdeckte Kameras (Nadelobjektiv Kameras, Zoomkameras) und mehrere Aufnahmerekorder sowie nicht sichtbare Infrarot Scheinwerfer mit 940 nm Wellenlänge.
Der Täter wurde innerhalb von einer Woche überführt und konnte in Regress gezogen werden.
Fallbeispiel 3:
Mehrere Stalking-Fälle und Gewaltverbrechen wurden durch uns aufgeklärt, bei denen es nicht möglich war, die Taten durch Zeugen zu belegen:
Über 2 Jahre wurde eine Frau durch einen Stalker belästigt. Täglich wurde sie belästigt, verfolg und von ihm abgefangen, sogar ihren Hund hat er versucht zu vergiften.
Nachdem wir durch unsere augenscheinlichen Beobachtungen Zeuge des Geschehens waren, konnte die Frau eine einstweilige Verfügung gegen den Stalker durchsetzen.
Das brachte ihn aber nicht davon ab, die Frau weiter an ihrem Wohnhaus zu belästigen und dort zu randalieren und zu Vandalismus zu betreiben.
Der Verstoß gegen die einstweilige Verfügung konnte nur durch eine verdeckte Videoüberwachung aufgeklärt werden.
Der Stalker wurde, dank seiner Vorstrafen und den Verstoß gegen die Verfügung zu 2 Jahren ohne Bewährung verurteilt.
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Allgemeines zu den Voraussetzungen einer verdeckten Videoüberwachung
Das Bundesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen für eine verdeckte Videoüberwachung in diesem Urteil noch einmal wie folgt zusammengefasst:
1. Es muss ein konkreter Verdacht für das Vorliegen einer Straftat oder einer sonstigen schweren Verfehlung zum Nachteil des Arbeitsgebers gegen einen räumlich oder funktional abgrenzbaren Teil der Mitarbeiter vorliegen.
2. Alle weniger einschneidenden Mittel zur Aufklärung des Verdachts müssen ausgeschöpft worden sein, sodass die verdeckte Videoüberwachung das praktisch einzig verbleibende Mittel ist.
3. Die Maßnahme darf auch im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig sein.
Von einem Beweisverwertungsverbot ist nur in Ausnahmefällen auszugehen
Das vorher mit dem Rechtsstreit befasste Landesarbeitsgericht war noch davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Videoaufzeichnungen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Dem ist das Bundesarbeitsgericht aus den folgenden Gründen entgegengetreten:
Zunächst stellt das Bundesarbeitsgericht fest, dass weder die Zivilprozessordnung (ZPO) noch das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) Vorschriften zur Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Beweisen enthalten. Insofern gilt der Grundsatz, dass jedes von den Parteien angebotene und für den Ausgang des Prozesses erhebliche Beweismittel auch verwertbar ist.
Nur in den Fällen, in denen die Verwertung eines rechtswidrig erlangten Beweismittels zu einem nicht hinnehmbaren Grundrechtseingriff beim Betroffenen führt, kann von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen werden. Bereits durch diesen Grundsatz deutet das Bundesarbeitsgericht an, dass auch bei rechtswidrig erlangten Beweismitteln nur in Ausnahmefällen von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist.
Es stellt auch klar, dass nicht jeder Grundrechtseingriff zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Vielmehr muss die Abwägung zwischen den Interessen der beteiligten Parteien dazu führen, dass der Eingriff in die Grundrechte (im Falle von heimlichen Videoaufnahmen also der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht) so schwerwiegend ist, dass zum Beispiel das Interesse des durch eine Straftat Geschädigten klar hinter dem Interesse des Schädigers zurücktritt.
Allgemeine Leitlinien hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Urteil nicht aufgezeigt. Es hat vielmehr drauf hingewiesen, dass eine Einzelfallbetrachtung notwendig ist.
Das Bundesarbeitsgerichts geht zudem davon aus, dass § 32 Abs. 1 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) alte Fassung (vor dem 25. Mai 2018) keine andere Beurteilung der Rechtslage notwendig macht. Nach der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit dieser Regelung im Bundesdatenschutzgesetz nur nachgezeichnet.
Insofern war hier die Frage, ob die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgte, nicht von Bedeutung. Denn selbst bei einer unrechtmäßigen Videoüberwachung (hier stand u. a. im Streit, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß konsultiert wurde) hatte die Beklagte aus der Sicht des Bundesarbeitsgerichts alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die entsprechenden Grundrechtseingriffe für den Kläger so gering wie möglich zu halten. Die Beklagte hatte zum einen dafür gesorgt, dass die bestimmungsgemäß von der Videoüberwachung betroffenen Mitarbeiter über die Videoüberwachung und deren Zweck in Kenntnis gesetzt wurden.
Es blieb zwar streitig ob und wenn ja, für welchen Zeitraum die Lagermitarbeiter der Videoüberwachung zugestimmt hatten. Dies spielte aus der Sicht des Bundesarbeitsgerichts jedoch keine Rolle. Denn aufgrund der klaren Anweisung der Beklagten, dass nur die Lageristen die Ersatzteile herauszugeben haben und die Kfz-Mechaniker, zu denen der Kläger gehörte, im Lagerbereich nichts zu suchen hatten, wurden ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen, um verbotene Videoaufnahmen vom Kläger zu vermeiden.
Etwaige rechtswidrige Grundrechtseingriffe bei den Lageristen spielen aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts bei der Frage, ob zugunsten des Klägers ein Beweisverwertungsverbot greift, keine Rolle. Denn ein Beweisverwertungsverbot kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nie mit einer Drittbetroffenheit anderer Beschäftigter begründet werden.
Zudem hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Fall festgestellt, dass sowohl die Überwachung der Arbeitnehmer durch Vorgesetzte oder andere Arbeitnehmer als auch die Einführung von Taschenkontrollen keine gleich geeigneten und milderen Alternativen zur streitgegenständlichen Videoüberwachung waren.
Da also keine schwerwiegenden und nicht hinnehmbaren Grundrechtseingriffe zulasten des Klägers vorlagen, hätte das Landesarbeitsgericht die streitgegenständlichen Videoaufnahmen als Beweismittel bei der Urteilsfindung berücksichtigen müssen.
Quelle:www.anwalt.de/rechtstipps/arbeitsrecht-gibt-es-ein-beweisverwertungsverbot-von-heimlich-angefertigten-videoaufnahmen